Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V

Durch die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 wird der Anteil der Mittel, die in der Pauschalförderung für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen bereitgestellt wird von mindestens 50 auf mindestens 70 Prozent erhöht.  Für die Projektförderung stehen zukünftig 30% der Mittel zu Verfügung.

Diese Umverteilung der Mittel führte in Baden-Württemberg zu Veränderungen in der Förderung auf allen Ebenen der Selbsthilfe, sowie zu neuen Antragsformularen. Ab 2020 können Vorhaben, für die bisher gesonderte Projektanträge gestellt werden mussten, im Rahmen der Pauschalförderung beantragt werden. Zuschüsse für regelmäßig wiederkehrende Aktivitäten werden ab 2020 auch im Rahmen der Pauschalförderung gewährt. In den Sonderinformationen zum Förderverfahren 2020 finden Sie alle wichtigen Veränderungen.

In der Projektförderung werden weiterhin zeitlich und inhaltlich begrenzte Vorhaben gefördert. Da die Mittel jedoch begrenzt sind, ist es sinnvoll den Antrag frühzeitig zu stellen.

Alle weiteren Informationen zur Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf unserer Homepage unter www.kiss-stuttgart.de/beratung/beratung-fuer-selbsthilfegruppen/foerderung-durch-die-gesetzlichen-krankenkassen