KISS Stuttgart - Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen e.V. Stuttgart

Satzung

§ 1   Name, Sitz, Eintragung
§ 2   Vereinszweck
§ 3   Gemeinnützigkeit
§ 4   Mitgliedschaft
§ 5   Organe des Vereins
§ 6   Mitgliederversammlung
§ 7   Vorstand
§ 8   Gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB
§ 9   Vereinsmittel
§ 10 Protokolle
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen "Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen eingetragener Verein (e.V.)". Er wurde am 14.06.1988 gegründet und hat seinen Sitz in Stuttgart und ist unter der Nummer 4611 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten, die die Verbesserung des körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens zum Ziel haben.
  2. Der Verein fördert die Gründung und Weiterentwicklung der Gesundheitsselbsthilfegruppen, ermöglicht den Erfahrungsaustausch untereinander sowie die Verbindung zu anderen Gruppen und den auf dem Gebiet des Gesundheitswesen tätigen Personen und Einrichtungen.
  3. Der Verein regt in diesem Sinne eine Öffentlichkeitsarbeit an, wobei durch Veranstaltungen, Publikationen die an Gesundheitsfragen Interessierten und die Beschäftigten des Gesundheits- und Sozialwesens erreicht werden sollen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabeordnung 1977 auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen der Präventation und Rehabilitation und damit zusammenhängender Aktivitäten von Gesundheitsselbsthilfegruppen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen des Vereins ist zweckgebunden für die satzungsmäßigen Aufgaben. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden bzw. einer Rücklage für diese Zwecke zugeführt werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die mit den im § 2 genannten Aufgaben verbunden sind und die Ziele des Vereins nachhaltig unterstützen wollen, können die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen Aufnahmeantrages, der gleichzeitig als Beitrittserklärung gilt und eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
  4. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung als verbindlich an. Die Aufnahme gilt mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung als vollzogen. Die Ablehnung bedarf einer Begründung.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann dem Vorstand zum Ende eines jeden Quartals schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Austrittes auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen.
  6. Mitglieder, die ein vereinsschädigendes Verhalten gezeigt haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Beschwerde muss binnen 14 Tagen, vom Tag des Zugehens der Ausschlußentscheidung an gerechnet, beim Vorstand eingegangen sein.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es 10 % der Vereinsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zugegangen sein, ausgenommen Abs. 2, Buchstabe e.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 6
    5. Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins nach § 11. Anträge dazu müssen den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich mit dem bisherigen und vorgesehenen neuen Satzungstext zugegangen sein.
    6. Festlegung des Mitgliederbeitrages.
    7. Wahl seiner Revisoren, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die von der Mitgliederversammlung bestellten Vorstandsmitglieder können jederzeit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorsitzende oder einer seiner Vollvertreter beruft ihn ein und leitet die Sitzung. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
  4. Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte (insbesondere die Schriftführung und die Führung der Kasse) des Vereins ganz oder teilweise an einen Beauftragten delegieren, der in der Regel aus seiner Mitte zu berufen ist. Er hat mindestens einmal jährlich die Vereinsgeschäfte und hier insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung von Geldern sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung im Rahmen des Vereinszweckes überprüfen zu lassen.

§ 8 Gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Vereinsmittel

Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Veranstaltungen und öffentliche Mittel.

§ 10 Protokolle

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  2. Über die Vorstandssitzung haben der/die Vorsitzende allen Vorstandsmitgliedern ein Ergebnisprotokoll zuzuleiten. Das erstellte Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gesundheitsbezogene Bildung und Erziehung.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

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